Balassa Zoltán
Über die Ungültigkeit der Beneš Dekrete
Nach dem letzten politischen Systemwechsel in der Tschechoslowakei und nach der Spaltung des Landes in zwei Nachfolgerstaaten – entstand der Anspruch: die sogenannten Beneš Dekrete sollten zurückgezogen bzw. ihre bis heute wirkenden Folgen aufgehoben und die unschuldig verfolgten Millionen von Menschen entschädigt werden.
Will man sich mit der Frage befassen, wie die durch Beneš erlassenen Verordnungen in die Rechtsordnung der Tschechoslowakei einpassten, so müssen vor allem zwei Themenkreise untersucht werden. Der eine is die verfassungsrechtliche Position von Dr. Edvard Beneš, der andere is die Bewahrung der Verfassungsmäßigkeit ab 1938 bis 1948.
Es zählt sich zu den Vorgeschehnissen, dass Tomáš G. Masaryk am 24. Mai 1934 des vierte mal zum Staatsoberhaupt gewält wurde. Er aber hatte ein Jahr später am 14. Dezember mit Rücksicht auf sein hohes Alter – er wurde am 7. März 1850 geboren – abgedankt. Der rücktretende Präsident empfahl zu seinem Nachfolger Edvard Beneš. Am 18. Dezember hatten 430 von den 450 Abgeordneten für diesen gestimmt.
Die 1920 beschlossene Verfassung, die bis Mai 1948 gültig blieb sprach aus: „Die gesetzschaffende Macht wird im ganzen Gebiet der Tschechoslowakischen Republik durch die aus zwei Kammern: aus der Kammer der Abgeordneten und aus dem Senat bestehende Nationalversammlung ausgeübt.“ (Verfassungsbrief der Tschechoslowakischen Republik, Staatlicher Buchverlag, Prag 1923, §6. Abs. 1.). „Eine jede der Kammern inwieweit dieses Gesetz nicht anderswie verordnet, ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der eigenen Mitglieder anwesend ist. Zur Gültigkeit des Abschlusses wird eine, die Hälfte der Anwesenden überschreitende Mehrheit verlangt.“ (§32) Die Verfassung verfügte auch darüber, wie vorzugehen ist, falls in den einzelnen Kammern widersprüchliche Abschlüsse beschlossen werden und unter welchen Bedingungen man das Gesetz für gültig oder ungültig erklären kann (§§43 bis 45). Das Wesentliche besteht aber darin, dass sowohl die Kammer der Abgeordneten wie auch der Senat im Falle eines jeden Gesetzes Beschluß fassen muss um die Gesetzkraft zu erlangen.
Über die Wahl des Präsidenten der Republik verfügte §57 folgenderweise: „Zur Gültigkeit der Wahl wird die Anwesenheit der Hälfte der zur Zeit des Wahlaktes bestehenden Gesamtzahl von Mitgliedern des Hauses der Abgeordneten und des Senats überschreitenden Mehrheit und die dreiviertel Stimmenmehrheit der Anwesenden verlangt (Abs. 1.) Inwiefern das Land keinen Präsidenten hat, übt dessen Rechssphäre die Regierung aus, und sie darf ihren eigenen Präsidenten mit der Ausübung dieser Rechtssphäre beauftragen (§60).
Wie von obigen ersichtlich, verlief der Wahlakt des Präsidenten in gesetzmäßiger Weise. Das Mandat des Präsidenten Beneš wäre laut des Grundgesetzes nach sieben Jahren abgelaufen, d.h. am 17. Dezember 1942 (§58. Abs. 2.). Natürlich ermöglichte die Verfassung dem Präsidenten sein Amt niederzulegen (§59), aber sie führte nicht eingehend aus, welche die Ursachen für diese Entscheidung sein dürften. Sie verordnete bloß, daß in diesem Falle ein neuer Präsident gewählt werden muss, dessen Auftrag sieben Jahre währt (e.d.).
Beneš hatte am 5. Oktober 1938 sein Amt niedergelegt und verließ – als Privatperson – das Land.
Emil Hácha wurde am 30. November 1938 aus die von der Verfassung vorgeschriebenen Weise zum Staatsoberhaupt gewählt. Aus den 312 abgegebenen Stimmen hatten 272 für ihn gestimmt, obwohl 183 „Ja” gereicht hätten (§57. Abs. 1.). Der Präsident legte noch an demselben Tag den amtlichen Eid ab, seine Amtszeit wäre so mit dem 29. November 1945 abgelaufen.
Da die sowjetischen und amerikanischen Truppen die Befreiung der Tschechoslowakei am 9. Mai 1945 vollbracht hatten, war Hácha gemäß des Verfassungsgesetzes fortan der Präsident. Eingentlich hätte er das Amt niederlegen sollen, damit der neue Kandidat auf vorgeschriebener Weise gewählt werden kann. Dies geschah aber nicht. Obzwar Hácha am 27. Juni 1945 im Kerker starb, fand die Wahl eines neuen Präsidenten nicht statt.
Beneš hatte sicht selbst als Privatperson durch das eigene, am 22. Februar 1945 erlassene Dekret mit diktatorischer Vollmacht versehen. Dazu gab aber die Verfassung keinen Rechtsgrund, weil dieser Begriff im Grundgesetz fehlte. Er ging also eigenmächtig, ja sogar verfassungswidrig vor. Diese Feststellung bezieht sich auf sämtliche präsindentschaftliche Verordnungen, denn mit gesetzgeberischer Macht war ausschließlich die Nationalversammlung bevolmächtigt (§6. bzw. §§64 bis 69). Beneš erließ seine berüchtigten Verordnungen zwischen dem 8. Mai und 28. Oktober 1945. Am letzten Tag wurde die Provisorische Nationalversammlung von nur einer Kammer, die obendrein nicht gewählt wurde, zusammenberufen. Dies widersprach ebenfalls dem Grundgesetz (§8.: „Das Haus der Abgeordneten besteht aus 300 Mitgliedern, die aufgrund des allgemeinen, vorschriftsmäßigen und unmittelbaren, geheimen Wahlrechts nach dem Prinzip der proportionalen Vertretung gewählt werden“; §13.: „Der Senat besteht aus 150 Mitgliedern, die aufgrund des allgemeinen, vorschriftsmässigen und unmittelbaren, geheimen Wahlrechts nach dem Prinzip der proportionalen Vertretung gewählt werden.“
„Am 28. Februar 1946 schuf die Provisorische Nationalversammlung ein Verfassungsgesetz, wodurch alle präsidentschaftlichen Dekrete Gesetzkraft erlangten. Es sei betont, daß die Mitglieder der provisorischen Natinalversammlung ohne Wahlakt dorthin gelangten! Die nich gewählten Abgeordneten kodifizierten die Erlasse eines nicht gewählten Präsidenten. Juristen der Welt, merkt auf!“ (Artikel von Svatopluk Pekárek in der Zeitung Študentské listy, Prag, 1991. Nr. 4., S. 4.)
Diese Körperschaft bekräftigte Beneš in seinem Posten als Staatsoberhaupt. Das widersprach vollkommen dem Grundgesetz, denn – wie gesagt – wäre Beneš‘s Beauftragung 1942 auch im Falle abgelaufen, wenn er sein Amt nicht niedergelegt hätte. So hätte er erneut so gewählt werden, wie es 1935 geschah, bzw. so wie es in Hácha’s Fall 1938 verwirklicht wurde.
Obwohl die Wahl schon früher hätte stattfinden können, kam sie erst am 26. Mai 1946 an die Reihe. Nach der Wahl kam ebenso eine gesetzschaffende Körperschaft nur von einer Kammer bestehend zusammen. Im Sinne der Verfassung (s. §6.) war keine der beiden Körperschaften – sowohl die ernannte wie die gewählte – berechtigt Gesetze zu erlassen, Obendrein was immer sie billigte war laut Verfassung gesetzwidrig. Also nicht nur die präsidentschaftlichen Verordnungen sondern auch die Gesetze. Und das bezieht sich auf die ganze Periode bis zum Mai 1948, als eine neue Lage entstand.
Ähnlich steht es mit dem Slowakischen Nationalrat (SNR) und der Körperschaft der Bevollmächtigten (SP). Dier erstere übte die Rolle des Parlaments, die letztere die der Regierung in der Slowakei aus. Aber die gültige Verfassung kannte diese Organe nicht, ihre Tätigkeit sowohl ihre „Gesetze” verletzen die Verfassung.
Obendrein widersprach dem Grundgesetz auch die Mehrzahl der erlassenen Verordnungen, hauptsächlich jenem des §106. (Abs. 2.: „Sämtliche Einwohner der Tschechoslowakischen Republik ohne Rücksicht auf Geburt, Staatsbürgerschaft, Sprache, Rasse oder Religion der Grenzen legenden Staatsbürgern dieser Republik, den vollen und absoluten Schutz ihres Lebens und ihrer Freiheit.” Und §128. (Abs. 1.: „Sämtliche Staatsbürger der Tschechoslowakischen Republik, ohne Rücksicht auf Rasse, Sprache und Religion, sind vor dem Gesetz gleichberechtigt und genießen dieselben bürgerlichen und politischen Rechte.“) und §134.: „Die Entnationalisierung durch Gewalt ist in keiner Form gestattet, die Nichteinhaltung dieses Prinzips wird vom Gesetz als strafbar erklärt.“
Die gesagten zusammenfassend war Edvard Beneš vom juristischen Standpunkte aus ein legitimes Staatsoberhaupt, weder die durch ihn ernannte Regierung, noch besteht auch im Falle des Kachauer Regierungsprogramms gesetzwidrigkeit. Das Prager Parlament konnte wegen seiner Unvollständigkeit keine gültigen Gesetze erlassen, die zwei slowakischen Organe passten nicht in die Verfassung. Es geht aus dem Gesagten klar hervor, daß die durch die aufgezählten Organe gebilligten, erlassenen oder entschlossenen Verordnungen und gesetze ab dato ihrer Erlassung ungültig waren.
An was man sich festhalten könnte, ist der zweite Satz des oben eingeführten 2. Absatzes des §106. Der erste sichert den Einwohnern vollen und absoluten Schutz der Freiheit. Dann heißt es: „Ein Abweichen von diesem Grundsatz ist nur dann eingebracht, wenn es das iternationale Recht zuläßt.“ Das internationale Recht rief jedoch keine diskriminativen Normen ins Leben. Von diesem Gesichtspunkt aus kann die Schlußerklärung der Potsdamer Konferenz nicht als juristischer Akt angesehen werden.
Das Grundgesetz von 1920 sicherte die persönliche Freiheit (§107), das Recht zur Ansiedlung und des Immobilienerwerbs (§108), er sprach gleichweise aus: „Privateigentum darf bloss aufgrund eines Gesetzes und gegen Entschädigung enteignet werden, inwieweit das Gesetz nicht verordnet oder verordnen wird, daß keine Entschädigung zu entrichten sei.“ (§109) Die ersten zwei Rechte dürften auch nur gesetzlich beschränkt werden (§107. Abs. 2. und §108. Abs. 2.) Das Grundgesetz verfügte weder über eine Übersiedlung noch über die Entziehung der Staatsbürgerschaft.
Und dieser ist eingentlich der Punkt, der es verständlich macht, warum die Tschechische Republik so krampfhaft am juristisch nicht haltbaren Standpunkt festhält. Sie müsste mehrere Millionen Menschen entschädigen, da doch die rechtsberaubenden Vorkehrungen gesetzwidrig und juristisch betrachtet garnicht existierten, wodurch eine Entschädigung prinzipiell verlangt werden kann. Dies alles bezieht sich natürlich auch die Slowakische Republik, die sich einst genauso mit den materiellen Folgen konfrontiert sehen wird, sage denn mit den ethischen Problemen.
Kaschau, den 19. Januar 1999 Zoltán BALASSA
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